AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Dogscan GmbH

Allgemeiner Hinweis und bestimmungsgemäße Verwendung

Die Dogscan-Probenentnahmemaske ist ein CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt der Klasse I gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR).

Die Maske dient der nicht-invasiven Entnahme einer Atemprobe und besitzt selbst keine analytischen oder diagnostischen Eigenschaften.

Die anschließende Untersuchung erfolgt durch speziell ausgebildete Hunde. Die eingesetzten Hunde wurden durch das BfArM nicht als Medizinprodukte eingeordnet.

Dogscan ist ein ergänzendes Hinweisverfahren zur Untersuchung von Atemproben auf Auffälligkeiten und Geruchsmuster, die mit Lungenkrebs in Verbindung stehen können.

Das Verfahren richtet sich ausschließlich an volljährige Personen ohne entsprechende Symptome.

Das Dogscan-Ergebnis stellt keine medizinische Diagnose dar und kann eine Lungenkrebserkrankung weder bestätigen noch sicher ausschließen.

Bei bestehenden oder neu auftretenden Beschwerden ist unabhängig vom Dogscan-Ergebnis eine ärztliche Abklärung erforderlich.

Medizinisch notwendige Untersuchungen sowie bestehende Früherkennungsangebote, insbesondere ein gegebenenfalls bestehender Anspruch auf Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-CT, werden durch Dogscan nicht ersetzt.


§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die über den Online-Shop oder aufgrund eines individuellen Angebots zwischen

Dogscan GmbH
Genhofer Mühlenweg 38
41812 Erkelenz

– nachfolgend „Anbieter“ oder „Dogscan“ – und ihren Kunden über Dogscan-Testpakete und damit verbundene Leistungen geschlossen werden.

(2) Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Eine spätere Änderung wirkt nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge.

(3) Kunden können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Dogscan und dem Kunden gehen diesen AGB vor.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit Dogscan ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(6) Für umfangreiche Firmenkundenprojekte, wiederkehrende Lieferungen, Jahreskontingente, Abrufmodelle oder sonstige Sonderleistungen können ergänzende B2B-Vereinbarungen geschlossen werden.


§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Vertragsgegenstand ist das im jeweiligen Angebot bezeichnete Dogscan-Testpaket einschließlich:

  • der Bereitstellung der Probenentnahmemaske,

  • der für die Anwendung vorgesehenen Materialien,

  • der Untersuchung einer ordnungsgemäß eingesandten Atemprobe nach dem Dogscan-Verfahren,

  • der Auswertung des Untersuchungsergebnisses,

  • sowie der Mitteilung des Ergebnisses an die registrierte Person.

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Produktbeschreibung beziehungsweise bei individuellen Aufträgen das jeweilige Angebot.

(2) Der Kunde beziehungsweise die teilnehmende Person entnimmt die Atemprobe entsprechend der mitgelieferten Gebrauchsanleitung und sendet die Maske entsprechend den Rücksendehinweisen an Dogscan zurück.

(3) Die Atemprobe wird durch mehrere speziell ausgebildete Hunde in getrennten Suchläufen untersucht.

(4) Das Verfahren kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  • auffälliges Ergebnis,

  • unauffälliges Ergebnis,

  • nicht eindeutig zuordenbares Ergebnis.

(5) Bei einem nicht eindeutig zuordenbaren Ergebnis wird die Untersuchung wiederholt. Soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält die teilnehmende Person hierfür ohne zusätzliche Kosten ein neues vollständiges Testpaket.

Eine Wiederholung kann erforderlichenfalls mehrfach erfolgen, bis eine eindeutige Einstufung möglich ist.

(6) Eine medizinische Diagnose, ärztliche Untersuchung oder Behandlung ist nicht Vertragsgegenstand.

(7) Vertragsgegenstand ist die ordnungsgemäße Durchführung des beschriebenen Dogscan-Verfahrens und die Mitteilung des daraus resultierenden Ergebnisses.

Geschuldet ist weder ein bestimmtes Ergebnis noch die spätere Bestätigung des Ergebnisses durch eine medizinische Untersuchung.

(8) Ein auffälliges Ergebnis sollte medizinisch abgeklärt werden.

Ein unauffälliges Ergebnis schließt eine bestehende oder später auftretende Erkrankung nicht aus.


§ 3 Voraussetzungen für die Nutzung

(1) Dogscan ist ausschließlich für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen.

(2) Das Verfahren richtet sich an Personen, bei denen keine entsprechenden Symptome oder Beschwerden bestehen.

(3) Bei bestehenden oder neu auftretenden Beschwerden ist unabhängig von Dogscan eine ärztliche Abklärung erforderlich.

Dogscan ist nicht zur Abklärung bereits vorhandener Beschwerden bestimmt und darf eine notwendige medizinische Untersuchung nicht verzögern oder ersetzen.

(4) Dogscan ist nicht als Ersatz für ärztlich empfohlene Vorsorge-, Früherkennungs- oder Diagnoseuntersuchungen bestimmt.

(5) Soweit für eine Person die Voraussetzungen für ein medizinisches Lungenkrebs-Früherkennungsangebot mittels Niedrigdosis-CT erfüllt sind, ersetzt Dogscan dieses Angebot nicht.

(6) Eine Probe darf ausschließlich für die bei Dogscan registrierte Person eingesandt werden.

Das Einsenden der Probe einer anderen Person unter einer fremden Registrierung oder eine bewusst falsche Zuordnung ist nicht zulässig.

(7) Ein Testpaket darf an eine andere volljährige Person verschenkt oder weitergegeben werden, sofern das Paket unbenutzt, unbeschädigt und innerhalb der angegebenen Verwendbarkeitsdauer ist.

Maßgeblich ist die Registrierung der Person, die das Testpaket tatsächlich nutzt.


§ 4 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Durch Betätigen der abschließenden Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab.

(3) Die automatisch versandte Bestellbestätigung bestätigt zunächst nur den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn Dogscan die Bestellung ausdrücklich bestätigt oder das Testpaket an den Kunden versendet.

(5) Bei individuell erstellten Angeboten kommt der Vertrag mit der Annahme des Angebots beziehungsweise mit der entsprechenden Auftragsbestätigung zustande.

(6) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(7) Eingabefehler können vor Abgabe der Bestellung im Warenkorb beziehungsweise im Checkout korrigiert werden.


§ 5 Preise, Zahlung, Lieferung und Versand

(1) Es gelten die im Bestellprozess beziehungsweise im individuellen Angebot angegebenen Preise.

(2) Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden.

(3) Etwaige zusätzliche Versand- oder Logistikkosten werden vor Vertragsschluss beziehungsweise im jeweiligen Angebot ausgewiesen.

(4) Die verfügbaren Zahlungsarten und Zahlungsbedingungen werden im Bestellprozess beziehungsweise im individuellen Angebot angegeben.

(5) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse oder bei Firmenkunden entsprechend der individuell vereinbarten Versandregelung.

(6) Lieferfristen und Versandbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung beziehungsweise dem Angebot.

(7) Die Rücksendung der entnommenen Atemprobe erfolgt entsprechend den dem Testpaket beiliegenden Rücksendehinweisen.

(8) Ob und in welchem Umfang Rücksendekosten bereits im Kaufpreis enthalten sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.


§ 6 Registrierung, Rücksendung, Zuordnung und Ersatztest

(1) Voraussetzung für die Untersuchung einer Probe ist deren eindeutige Zuordnung zu einer registrierten Person.

Die Untersuchung kann erst beginnen, wenn die eingesandte Probe eindeutig zugeordnet werden kann und die für die Durchführung notwendigen Angaben vollständig vorliegen.

(2) Die teilnehmende Person ist verpflichtet, die Probe entsprechend den Rücksendehinweisen zurückzusenden und alle für die eindeutige Zuordnung erforderlichen Angaben beziehungsweise Unterlagen beizufügen.

(3) Kann eine eingesandte Probe aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben nicht eindeutig einer registrierten Person zugeordnet werden, ist eine Untersuchung gegebenenfalls nicht möglich.

Dies gilt insbesondere, wenn eine erforderliche Registrierungs- oder Rücksendekarte oder andere notwendige Identifikationsangaben fehlen.

(4) Soweit eine Kontaktaufnahme möglich ist, wird Dogscan versuchen, fehlende Angaben nachträglich zu klären.

(5) Ist wegen einer vom Kunden beziehungsweise der teilnehmenden Person zu vertretenden fehlenden oder fehlerhaften Zuordnung eine erneute Probenentnahme erforderlich, stellt Dogscan ein neues vollständiges Testpaket zum vergünstigten Preis von 20,00 Euro einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer zur Verfügung.

(6) Entsprechendes gilt, wenn eine erneute Probenentnahme aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlerhaften Anwendung, Verpackung oder Rücksendung notwendig wird.

(7) Geht eine ordnungsgemäß eingesandte Probe auf einem von Dogscan vorgesehenen oder organisierten Rücksendeweg verloren und hat der Kunde beziehungsweise die teilnehmende Person den Verlust nicht zu vertreten, stellt Dogscan ein notwendiges Ersatztestpaket ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.

(8) Ist eine Probe aus technischen, qualitativen oder sonstigen nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht auswertbar, informiert Dogscan über das weitere Vorgehen.

Eine erforderliche erneute Probenentnahme erfolgt in diesem Fall ohne zusätzliche Kosten.

(9) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.


§ 7 Ergebnismitteilung und Bearbeitungszeit

(1) Zeitangaben zur Ergebnismitteilung beginnen grundsätzlich erst mit Eingang einer ordnungsgemäß entnommenen, eindeutig zuordenbaren und für die Untersuchung geeigneten Probe bei Dogscan.

(2) Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Produktbeschreibung beziehungsweise im individuellen Angebot angegebene Bearbeitungszeit.

(3) Verzögerungen können insbesondere entstehen, wenn eine Probe:

  • nicht eindeutig zugeordnet werden kann,

  • beschädigt eintrifft,

  • nicht ordnungsgemäß entnommen wurde,

  • nicht auswertbar ist,

  • oder eine erneute Probenentnahme erforderlich wird.

(4) Das Ergebnis wird ausschließlich über den bei Vertragsschluss beziehungsweise im jeweiligen Projekt beschriebenen Kommunikationsweg mitgeteilt.

(5) Individuelle Ergebnisse werden grundsätzlich ausschließlich der registrierten teilnehmenden Person mitgeteilt.

Eine Mitteilung an andere Personen erfolgt nur, wenn hierfür eine wirksame Bevollmächtigung oder eine andere zulässige rechtliche Grundlage besteht.

(6) Bei auffälligen oder nicht eindeutig zuordenbaren Ergebnissen können die vorgesehenen ergänzenden Kommunikations- oder Wiederholungsprozesse durchgeführt werden.

(7) Eine persönliche Erläuterung eines auffälligen oder nicht eindeutigen Ergebnisses dient der Einordnung des Dogscan-Ergebnisses.

Sie ersetzt keine ärztliche Diagnose, Behandlung oder weiterführende medizinische Abklärung.


§ 8 Bedeutung und Grenzen des Dogscan-Ergebnisses

(1) Die eingesandte Atemprobe wird durch speziell ausgebildete Hunde auf Auffälligkeiten und Geruchsmuster untersucht, die mit Lungenkrebs in Verbindung stehen können.

(2) Die Hunde weisen keine Krebszellen in der Atemprobe nach.

(3) Ein auffälliges Dogscan-Ergebnis stellt einen Hinweis auf eine Auffälligkeit dar und ist keine Krebsdiagnose.

Die Ursache einer Auffälligkeit kann nur durch geeignete medizinische Untersuchungen abgeklärt werden.

(4) Ein unauffälliges Ergebnis bedeutet, dass im Rahmen des Dogscan-Verfahrens keine entsprechende Auffälligkeit angezeigt wurde.

Eine bestehende oder später auftretende Lungenkrebserkrankung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(5) Aus einem Dogscan-Ergebnis allein lassen sich weder die Ursache einer Auffälligkeit noch das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Erkrankung sicher bestimmen.

(6) Bestehende oder später auftretende Symptome sowie ärztlich empfohlene Vorsorge-, Früherkennungs- oder Diagnoseuntersuchungen müssen unabhängig vom Dogscan-Ergebnis medizinisch abgeklärt beziehungsweise wahrgenommen werden.

(7) Dogscan ist kein Notfall- oder Akutdiagnostikangebot.

Bei akuten oder schweren Beschwerden muss unabhängig von Dogscan medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden.


§ 9 Anwendung, Lagerung und Verwendung der Probenentnahmemaske

(1) Die Probenentnahmemaske ist entsprechend der beiliegenden und zum Zeitpunkt der Anwendung gültigen Gebrauchsanleitung zu verwenden.

(2) Die Maske ist zur einmaligen Anwendung bestimmt und darf nach erfolgter Probenentnahme nicht erneut verwendet werden.

(3) Unbenutzte Testpakete sind entsprechend der Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung trocken, sachgerecht und innerhalb der angegebenen Verwendbarkeitsdauer zu lagern.

(4) Beschädigte, bereits benutzte, feucht gewordene oder erkennbar unsachgemäß gelagerte Masken dürfen nicht verwendet werden.

(5) Während des Tragens der Maske sind Tätigkeiten zu vermeiden, bei denen das Tragen zu einer Gefährdung des Kunden oder anderer Personen führen könnte.

(6) Bei Unwohlsein oder Beschwerden während der Anwendung ist die Maske unverzüglich abzunehmen.

Gegebenenfalls ist ärztlicher Rat einzuholen.

(7) Bei erkennbar unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung kann die Probe für die vorgesehene Untersuchung ungeeignet sein.

(8) Gesetzliche Mängel- und Haftungsrechte bleiben unberührt.


§ 10 Gesetzliche Mängelrechte

(1) Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Die in diesen AGB beschriebenen Grenzen der Aussagekraft des Dogscan-Verfahrens stellen keine Einschränkung gesetzlicher Mängelrechte dar.

(3) Die Tatsache, dass ein Dogscan-Ergebnis später nicht mit dem Ergebnis einer medizinischen Untersuchung übereinstimmt, begründet für sich allein keinen Sachmangel, sofern das vertraglich vereinbarte Dogscan-Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(4) Gesetzliche Ansprüche wegen einer fehlerhaften Durchführung, eines Produktmangels oder einer sonstigen Pflichtverletzung bleiben unberührt.


§ 11 Haftung

(1) Dogscan haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Dogscan im gesetzlich zulässigen Umfang für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus ausdrücklich übernommenen Garantien sowie sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Diese Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Dogscan.

(6) Die in § 8 beschriebenen Grenzen der Aussagekraft sind Bestandteil der vereinbarten Leistungsbeschreibung und stellen keinen Ausschluss gesetzlicher Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung dar.


§ 12 Wissenschaftliche Grundlage, Qualitätssicherung und regulatorische Einordnung

(1) Die Dogscan-Probenentnahmemaske ist ein CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt der Klasse I gemäß MDR.

Die Maske selbst besitzt keine analytischen oder diagnostischen Eigenschaften.

Die für die olfaktorische Untersuchung eingesetzten Hunde wurden durch das BfArM nicht als Medizinprodukte eingeordnet.

(2) Das Dogscan-Verfahren wurde wissenschaftlich untersucht.

Ergebnisse einer retrospektiven wissenschaftlichen Untersuchung unter Trainingsbedingungen wurden 2026 in einem peer-reviewten Fachjournal veröffentlicht.

Hieraus folgt keine Zusicherung einer bestimmten Erkennungsleistung bei einem einzelnen Kunden oder einer bestimmten Leistungsfähigkeit unter sämtlichen realen Anwendungsbedingungen.

(3) Die eingesetzten Hunde werden im Rahmen eines dokumentierten Qualitätssicherungsverfahrens regelmäßig trainiert und überprüft.

Aus dem Bestehen dieser internen Qualitätssicherungsmaßnahmen ergibt sich keine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis im Einzelfall.

(4) Leistungsdaten, Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen und interne Qualitätssicherungsdaten beziehen sich jeweils auf die Bedingungen, unter denen sie erhoben wurden.

Eine bestimmte Sensitivität, Spezifität oder sonstige Trefferquote wird für den einzelnen Vertrag nicht garantiert, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil einer individuellen Vereinbarung ist.


§ 13 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu.

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Kunden vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt wird.

(2) Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts für sämtliche Dogscan-Testpakete wird nicht vereinbart.

(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht nach Öffnung beziehungsweise Nutzung bestimmter Bestandteile des Testpakets eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der gesonderten Widerrufsbelehrung.

(4) Soweit die Dienstleistung der Probenuntersuchung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen soll, werden etwaig erforderliche ausdrückliche Zustimmungen, Kenntnisbestätigungen und Informationen gesondert im Bestellprozess eingeholt.

Diese AGB ersetzen solche gesetzlich erforderlichen Erklärungen nicht.

(5) Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher. Unternehmern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht grundsätzlich nicht zu.


§ 14 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Dogscan.


§ 15 Datenschutz, Gesundheitsdaten und Forschung

(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung von Dogscan verarbeitet.

(2) Ergebnisse des Dogscan-Verfahrens und damit zusammenhängende Gesundheitsinformationen werden vertraulich behandelt.

(3) Individuelle Ergebnisse werden ausschließlich der teilnehmenden Person beziehungsweise einer rechtlich zulässig berechtigten Stelle zugänglich gemacht.

(4) Diese AGB begründen keine pauschale Einwilligung in die Nutzung personenbezogener oder gesundheitsbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke.

(5) Soweit für Forschungsprojekte, wissenschaftliche Auswertungen oder andere weitergehende Verarbeitungen eine gesonderte Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage erforderlich ist, wird diese unabhängig von diesen AGB eingeholt beziehungsweise dokumentiert.

(6) Interne Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgen ausschließlich im Rahmen der jeweils bestehenden gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.


§ 16 Gutscheine und Weitergabe von Testpaketen

(1) Soweit Dogscan Gutscheine oder Gutschein-Codes anbietet, ergeben sich deren Wert, Gültigkeit und Einlösebedingungen aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Eine Barauszahlung eines Gutscheins erfolgt nicht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

(3) Ein unbenutztes und ordnungsgemäß gelagertes Testpaket kann innerhalb seiner Verwendbarkeitsdauer an eine andere volljährige Person weitergegeben werden.

(4) Die tatsächliche Nutzerin beziehungsweise der tatsächliche Nutzer muss sich vor Einsendung der Probe ordnungsgemäß registrieren.

(5) Bereits benutzte beziehungsweise bereits einer durchgeführten Probenentnahme zugeordnete Masken dürfen nicht übertragen oder erneut verwendet werden.


§ 17 Besondere Regelungen für Firmenkunden und betriebliche Gesundheitsangebote

(1) Bestellt ein Unternehmer Dogscan-Testpakete zur Nutzung durch Beschäftigte, Mitglieder, Versicherte, Patienten oder sonstige von ihm benannte teilnehmende Personen, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungsbeschreibung sowie diesen AGB.

Soweit individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, gehen diese den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.

(3) Testmengen, Liefermodelle, Abrufkontingente, Versandwege, Lieferfristen, Zahlungsbedingungen, Laufzeiten, Kündigungsregelungen und sonstige kaufmännische Konditionen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Einzelauftrag.

Diese AGB legen keine festen Firmenkundenpreise oder Mengenstaffeln fest.

(4) Die Testpakete können je nach Vereinbarung:

  • gebündelt an einen Unternehmensstandort oder eine andere zentrale Stelle des Auftraggebers,

  • oder einzeln an die teilnehmenden Personen

versendet werden.

Voraussetzung für einen Einzelversand ist, dass die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten rechtmäßig und sicher an Dogscan übermittelt werden dürfen.

(5) Die individuelle Nutzung eines Testpakets erfolgt durch die jeweilige teilnehmende Person.

Soweit im konkreten Projekt nichts Abweichendes vereinbart ist, registriert sich die teilnehmende Person selbst und nimmt die Atemprobe eigenständig entsprechend der Gebrauchsanleitung.

(6) Der Firmenkunde erhält grundsätzlich keine individuellen Dogscan-Ergebnisse und keine individuellen Gesundheitsinformationen über einzelne teilnehmende Personen.

Individuelle Ergebnisse werden ausschließlich:

  • der jeweiligen registrierten teilnehmenden Person,

  • einer von dieser wirksam bevollmächtigten Person,

  • oder im Rahmen eines ausdrücklich vereinbarten und rechtlich zulässigen Ärzteportalmodells der berechtigten medizinischen Stelle

mitgeteilt.

(7) Die Finanzierung oder Bereitstellung eines Dogscan-Tests durch einen Arbeitgeber, Versicherer oder sonstigen Auftraggeber begründet kein Recht auf Kenntnis des individuellen Ergebnisses.

Dies gilt für auffällige, unauffällige und nicht eindeutig zuordenbare Ergebnisse.

(8) Soweit Dogscan dem Firmenkunden Auswertungen über die Teilnahme oder Nutzung des Angebots zur Verfügung stellt, erfolgen diese ausschließlich anonymisiert oder hinreichend aggregiert.

Individuelle Gesundheitsdaten, Befunde oder Ergebniskategorien einzelner Personen werden nicht übermittelt.

(9) Bei kleinen Teilnehmerzahlen oder sonstigen Konstellationen, bei denen trotz fehlender Namensnennung Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich wären, kann Dogscan einzelne Auswertungen einschränken, zusammenfassen oder unterlassen.

(10) Die Teilnahme an betrieblichen Dogscan-Angeboten soll freiwillig erfolgen.

Der Firmenkunde ist dafür verantwortlich, dass Teilnahme oder Nichtteilnahme nicht mit arbeitsrechtlichen Nachteilen, Benachteiligungen oder sonstigem unzulässigen Druck verbunden wird.

(11) Der Firmenkunde ist verpflichtet, teilnehmende Personen sachlich und zutreffend über Angebot, Ablauf, Freiwilligkeit und Datenschutz zu informieren.

(12) Von Dogscan zur Verfügung gestellte medizinische, regulatorische oder verfahrensbezogene Informationen dürfen nicht so verändert, verkürzt oder ergänzt werden, dass unzutreffende oder irreführende Aussagen über Dogscan entstehen.

(13) Personalisierte Mitarbeiteranschreiben, interne Kommunikationsmaterialien oder gemeinsam verwendete Werbemittel können Bestandteil eines Firmenkundenprojekts sein.

Soweit darin medizinische oder verfahrensbezogene Aussagen zu Dogscan enthalten sind, sind diese vor Veröffentlichung mit Dogscan abzustimmen.

(14) Optionale Zusatzleistungen, insbesondere:

  • personalisierte Mitarbeiterkommunikation,

  • anonymisierte Unternehmensdashboards,

  • freiwillige Mitarbeiterbefragungen,

  • Vorträge,

  • Ärzteportal-Lösungen,

  • Social-Media-Leistungen,

  • Vor-Ort-Aktionen,

  • individuelle Versandlösungen,

  • oder sonstige projektbezogene Zusatzleistungen

sind nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Angebot oder Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurden.

(15) Dogscan schuldet gegenüber dem Firmenkunden keine bestimmte Teilnahmequote, keine bestimmte Anzahl auffälliger Ergebnisse und keinen bestimmten medizinischen oder wirtschaftlichen Erfolg einer betrieblichen Maßnahme.

(16) Ein Unternehmensdashboard oder eine sonstige aggregierte Auswertung dient ausschließlich der projektbezogenen Information.

Es darf nicht zur individuellen Leistungs-, Verhaltens-, Eignungs- oder Tauglichkeitsbeurteilung von Beschäftigten genutzt werden.

(17) Dogscan übernimmt keine arbeitsmedizinische Eignungs- oder Tauglichkeitsbeurteilung.

Soweit eine solche Beurteilung erforderlich ist, muss sie durch die hierfür zuständigen medizinischen Stellen erfolgen.

(18) Der Firmenkunde darf individuelle Ergebnisse weder von Dogscan noch von teilnehmenden Beschäftigten verlangen, sofern hierfür keine eigenständige rechtlich zulässige Grundlage besteht.

(19) Bei einer zentralen Lieferung an den Firmenkunden ist dieser für eine vertrauliche, ordnungsgemäße und sachgerechte Verteilung der Testpakete verantwortlich.

(20) Soweit eine Lagerung durch den Firmenkunden erfolgt, sind die Lagerungsbedingungen und Verwendbarkeitsangaben der Testpakete einzuhalten.

(21) Soweit im Rahmen des Firmenkundenprojekts personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden die erforderlichen datenschutzrechtlichen Rollen und Zuständigkeiten festgelegt.

Soweit erforderlich, werden gesonderte Datenschutzvereinbarungen, Auftragsverarbeitungsverträge oder sonstige datenschutzrechtliche Vereinbarungen geschlossen.

(22) Bei langfristigen Kooperationen, wiederkehrenden Lieferungen, Jahreskontingenten, monatlichen Zahlungsmodellen, Abrufvereinbarungen oder sonstigen Sonderprojekten können ergänzende B2B-Rahmenbedingungen oder individuelle Vertragsbedingungen vereinbart werden.

Diese ergänzen die vorliegenden AGB.


§ 18 Änderungen aus regulatorischen, medizinischen oder sicherheitsbezogenen Gründen

(1) Dogscan ist berechtigt, technische Abläufe, Qualitätsanforderungen, Gebrauchsanweisungen oder Verfahrensbestandteile anzupassen, wenn dies aufgrund:

  • regulatorischer Anforderungen,

  • medizinischer Erkenntnisse,

  • Produktsicherheit,

  • Qualitätssicherung,

  • technischer Weiterentwicklung,

  • oder datenschutzrechtlicher Anforderungen

erforderlich oder sachlich geboten ist.

(2) Bereits vereinbarte wesentliche Vertragsleistungen dürfen hierdurch nicht ohne sachlichen Grund zum Nachteil des Kunden verändert werden.

(3) Für die Anwendung und Produktsicherheit gilt stets die dem jeweiligen Testpaket beigefügte beziehungsweise zum Zeitpunkt der Nutzung gültige Gebrauchsanweisung.


§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand.

Eine hiervon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird gegenüber Verbrauchern nicht getroffen.

(2) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen kann im gesetzlich zulässigen Umfang ein Gerichtsstand vereinbart werden.

(3) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die zwingenden gesetzlichen Regelungen hiervon unberührt.